Auch pflichtbewusste, rücksichtsvolle Autofahrer kommen kaum durch’s Leben ohne jemals falsch zu parken, etwas zu schnell zu fahren oder in einen Unfall verwickelt zu werden. Hat es dann mal geblitzt, will man natürlich möglichst schnell wissen, was einem droht. Ein erster Blick in die Bußgeldtabelle zeigt, womit man in etwa rechnen muss. Die aktuellen Bußgeld- und Punktekataloge finden Sie im Internet, sehr übersichtlich zum Beispiel unter: www.auto-news.de/extras/bussgeldkatalog/

Die möglichen Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten sind:

– Bußgeld

– Punkte in Flensburg

– Fahrverbot

– Entzug der Fahrerlaubnis

Wenn’s doch mal geblitzt hat:

Bußgeld und Punkte kommen – auch bei relativ geringen Verstößen – meist im Doppelpack. Die nächste Stufe ist das Fahrverbot. Ein Fahrverbot (nicht zu verwechseln mit dem Entzug der Fahrerlaubnis) gilt als „Erziehungsmittel“ und wird erst bei heftigeren Verstößen verhängt. Das Gesetz fordert hier eine „grobe Pflichtverletzung“, einfache Fahrlässigkeit reicht für ein Fahrverbot also nicht aus. Wurde ein Fahrverbot aber erst einmal ausgesprochen, dann wird es ernst: Viele glauben, dass einem ein solches Fahrverbot erlassen wird, wenn man das Auto dringend für seinen Beruf braucht. Das ist meist ein Irrtum. Die Gerichte sind hier sehr streng. Die Tatsache, dass jemand Außendienstarbeiter, Berufskraftfahrer oder Taxifahrer ist, reicht für sich allein noch nicht aus, damit ein Fahrverbot nicht angetreten werden muss. Richter argumentieren meist, man könne ja für die Zeit des Fahrverbots Urlaub nehmen oder auf eigene Kosten einen Ersatzfahrer engagieren. Wenn man hier überhaupt eine Chance haben will, muss man sehr geschickt argumentieren und dem Gericht eine konkrete Existenzgefährdung nachweisen.

Teure Fotos:

Natürlich muss die Verfolgungsbehörde erst einmal beweisen, wer den Verkehrsverstoß begangen haben soll, zum Beispiel durch das Foto einer Überwachungskamera. Die Qualität solcher Fotos ist oft so schlecht, dass man nicht klar erkennt, wer am Steuer sitzt. Da jeder Betroffene – auch der Halter des Wagens – ein gesetzliches Schweigerecht hat, muss man hierzu auch keine Angaben machen. Kann die Behörde den tatsächlichen Fahrer nicht zweifelsfrei ermitteln, sind ihr die Hände gebunden und sie kann keinen Bußgeldbescheid erlassen. Allerdings muss der Halter des Fahrzeugs dann damit rechnen, dass er für viele Monate ein Fahrtenbuch führen muss, damit die Polizei wenigstens bei künftigen Verstößen klar feststellen kann, wer gefahren ist. Der Halter sollte in solchen Fällen also vorher abwägen, was für ihn unangenehmer ist: Bußgeld zahlen und einige Punkte in Flensburg hinnehmen oder monatelang bei jeder Fahrt den Stift zücken und Kilometer, Fahrziel und Fahrer notieren.

Verjährung: Wie lange darf die Behörde brauchen?

Ordnungswidrigkeiten verjähren in der Regel nach drei Monaten ab der Tat. Diese Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille-Grenze gemäß § 24a StVG. Für diese Fälle gelten nach § 31 Absatz 2 Nr. 3 OWiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr (bei Vorsatz) bzw. sechs Monaten (bei fahrlässigem Verstoß).

Leider bedeutet dies aber nicht, dass man nichts mehr zu befürchten hat, wenn man drei Monate nach dem „Blitzen“ noch keine Behördenpost erhalten hat. Die Verjährung wird nämlich schon dadurch unterbrochen, dass die Behörde die konkrete Verfolgung aufnimmt, wofür bereits ein interner Aktenvermerk oder eine Halteranfrage genügt. Einigermaßen sicher, dass wohl kein „blauer Brief“ mehr kommen wird, ist man deshalb frühestens nach einem halben Jahr.

Wenn’s gekracht hat:

Unabhängig davon, wer am Unfall schuld ist: Bleiben Sie stehen, sichern Sie die Unfallstelle ab und dokumentieren Sie die Fakten so gut es geht. Vertrauen Sie nicht darauf, wenn der Unfallgegner am Unfallort beteuert, er übernehme die „alleinige Schuld“ – das gilt später vor Gericht nicht automatisch als Schuldanerkenntnis. So mancher Unfallbeteiligte hat es sich später zuhause anders überlegt, insbesondere wenn die Höhe des Schadens klar ist. Machen Sie also möglichst Fotos, notieren Sie die Namen und Adressen von Zeugen oder holen Sie gleich die Polizei. Die ist zwar oft nicht begeistert, wenn sie Bagatellschäden aufnehmen soll und es kann einige Zeit dauern, bis die Streife am Unfallort erscheint. Im Zweifel hat eine professionelle Beweissicherung aber für das spätere Gerichtsverfahren sowie die Regulierung mit den Versicherungen immense Vorteile. Verzichtet man auf die Polizei, sollten die Unfallbeteiligten aber in jedem Fall ein professionelles Unfallprotokoll ausfüllen und unterzeichnen. Das Musterformular des EU-Unfallberichts finden Sie hier als PDF-Dokument zum Download.

Unterschätztes Risiko Unfallflucht:

Viele verkennen noch immer, wie schnell man sich wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich Fahrerflucht) strafbar machen kann. Die gesetzlichen Anforderungen des § 142 StGB sind hier extrem hoch: Sinn und Zweck der Strafandrohung ist, dass am Unfallort alle Umstände festgestellt werden können, die zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche nötig sind. Dies gilt auch bei Bagatellschäden. Einen Zettel mit Namen und Telefonnummer an die Windschutzscheibe des Gegners zu heften hilft hier überhaupt nichts – mit einem solchen Vorgehen macht man sich eindeutig strafbar. Staatsanwaltschaften und Gerichte sind bei dem Vorwurf der Unfallflucht meist absolut humorlos. Es drohen hohe Geldstrafen und zusätzlich wird in aller Regel automatisch auch der Führerschein eingezogen, weil aus der Sicht der Behörde ein Fahrer, der Unfallflucht begeht, schon allein dadurch zeigt, dass er nicht zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist. Sie müssen also nach Ablauf einer Sperrfrist zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und den Führerschein neu erwerben.

Riskieren Sie hier also nichts! Falls der Unfallgegner nicht vor Ort ist: warten Sie eine angemessene Zeit (mindestens 30 Minuten), ziehen Sie einen Zeugen hinzu oder rufen Sie am besten gleich die Polizei. Erscheint der Unfallgegner innerhalb der Wartezeit nicht und wollen Sie die Polizei nicht sofort anrufen, so müssen Sie sich aber jedenfalls innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei melden – sonst haben Sie sich strafbar gemacht. Zum Unfallhergang selbst müssen Sie natürlich trotzdem nichts sagen. Sie müssen lediglich anwesend bleiben und ihre Personalien, das Kfz-Kennzeichen sowie die Art der Beteiligung am Unfall feststellen lassen. Eine weitere aktive Mitwirkungspflicht haben Sie nicht.