Der 5. Strafsenat des BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der Verantwortlichen des Berliner Bankkonsortiums vom Vorwurf der Untreue als unbegründet verworfen (Urteil vom 28.05.2013 – 5 StR 551/11). Die Angeklagten waren Geschäftsführer und Aufsichtsräte der Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin GmbH (IBG). Die IBG legte Immobilienfonds auf, für die sie bis zu 25 Jahre gültige Mietgarantien übernahm. Im Folgenden sei durch die nicht ausreichende Absicherung der Mietgarantien die Existenz der IBG bedroht gewesen und den einstandspflichtigen Gesellschafterbanken ein Gesamtschaden von über 60 Mio. € entstanden. Der Freispruch wurde damit begründet, dass die Angeklagten nicht vorsätzlich gehandelt hätten, weil sie weder die Dimension der Vermögensgefährdung erkannt noch einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen haben. So sei das Risikomanagement der Fonds mehrfach interner und externer Überprüfung unterzogen worden, wobei keiner der Prüfer auf eine Existenzbedrohung hingewiesen hätte. Darüber hinaus wurden Maßnahmen ergriffen,  das Risikocontrolling der Fonds zu verbessern. Auf der Basis des damaligen Prognosematerials sei nicht absehbar gewesen, dass sich die Mietgarantien zu einem existenzbedrohenden Risiko entwickeln würden.