In Deutschland – wie in den allermeisten westlichen Rechtsordnungen – ist bislang verboten, dass sich Nichtanwälte an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligen. § 59 BRAO regelt dazu: „Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.(…) Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. (…) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.“ Hintergrund: Die Anwaltstätigkeit soll nicht maßgeblich durch Nichtanwälte beeinflusst oder durch Renditevorgaben von Kapitalinvestoren dominiert werden.

In England ändert sich das jetzt: Im Rahmen einer großen Reform das Anwaltsberufsrechts (UK Legal Services Act) werden Fremdbeteiligungen bei Anwaltskanzleien (equity investments in law firms) nun erlaubt. Die englische Anwaltschaft soll für den Wettbewerb auf inländischen und ausländischen Märkten fit gemacht werden. Es wird zwar noch ein Zulassungsverfahren geben, aber bald können Anwaltskanzleien vollständig im Besitz von nicht-anwaltlichen Kapitalgebern sein. Die Berufsrechtsreform ist formal bereits am 6.10.2011 in Kraft getreten, muss aber noch in der Anwaltschaft selbst umgesetzt werden. Erste Anträge werden für Januar 2012 erwartet.

Hintergründe und weitere Informationen auf der Website der Solicitors Regulation Authority (wo auch das 2011 neu erschienene Handbuch der englischen Anwaltskammer, das „SRA Handbook 2011“, zum Download verfügbar ist) sowie im Heft Oktober 2011 des Anwaltsblattes des DAV unter www.anwaltsblatt.de.

Weitere Informationen & Kontakt:

Für Fragen zum englischen Recht steht der Autor des Beitrags gerne zur Verfügung. Neben der Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt besitzt Bernhard Schmeilzl den Master of Laws der englischen University of  Leicester mit Schwerpunkt Europäisches Wirtschaftsrecht (EU Commercial Law) und berät mit seiner eigenen Wirtschaftskanzlei Unternehmen auch bei grenzüberschreitender Vertragsgestaltung, vor allem im anglo-amerikanischen Raum. Die Kanzlei wickelt auch Grundstücktransaktionen sowie Erbfälle in England ab, wo nötig in enger Zusammenarbeit mit Solicitors vor Ort.