Was hält das Finanzamt von Geschenken an Geschäftspartner, (potentielle) Kunden, Beamte und Politiker? Kann man solche Geschenke und Einladungen als Betriebsausgabe geltend machen? Der erste Teil des Beitrags „Einladung in die VIP-Loge: Kommt statt dem Geschäftspartner der Staatsanwalt?“ behandelte die strafrechtliche Seite. Hier im zweiten Teil beleuchtet Rechthaber-Autor und Steuerberater Volker Schüßler nun die steuerlichen Aspekte.

Wenn Sie guten Geschäftspartnern etwas Besonderes bieten wollen, sind Besuche wichtiger Sportereignisse oder kultureller Höhepunkte immer noch echte Highlights. Erst recht, wenn es für solche Top-Events auf normalen weg kaum Karten gibt – und Ihre Gäste dann auch noch in edlen VIP-Logen Platz nehmen können.

Bis zur Weltmeisterschaft 2006 handhabten die Finanzbehörden die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für VIP-Logen und ähnliche Einladungen kulant. Der Abzug wurde relativ unproblematisch akzeptiert. Vom Megaereignis WM wollte nun aber auch der Fiskus seinen Anteil, wenn schon die FIFA steuerfrei behandelt werden musste (das war ein Vergabekriterium). So erarbeitete das Bundesfinanzministerium aus Anlass der WM 2006 Grundsätze (BMF 22.8.2005, IV B 2 – S 2144 – 41/05 BStBl. 2005 I S. 845), die nun aber auch darüber hinaus Grundlage für die steuerliche Behandlung von VIP-Einladungen sind. Diesen Erlass sollte man daher vor einer Entscheidung pro oder contra solcher Marketing-Maßnahmen kennen. Was steht drin? Jetzt wird es leider etwas technisch:

Die Einladung zu einer VIP-Loge umfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung ein ganzes Bündel von Einzelleistungen. Das Gesamtpaket beinhaltet folgende einzelne Leistungsbereiche:

– Eintritt
– Werbeaspekt
– Raumnutzung
– Bewirtung
– unentgeltliche Zuwendung an den Kunden.

Die steuerliche Behandlung dieser Leistungskomponenten unterscheidet sich grundsätzlich danach, ob die Einladung gegenüber dem Dritten im Rahmen eines echten Leistungsaustausches erfolgt oder unentgeltlich ist:

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1. Einladung mit Leistungsaustausch:

a) Wenn der Event als Werbeleistung des Unternehmens gilt, so würden sämtliche Leistungsteile in einem betrieblichen Zusammenhang stehen und würden somit auch einen vollen Betriebsausgabenabzug ermöglichen. Natürlich gilt für die enthaltenen Bewirtungsausgaben die Grundsätze des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG, was eine Angemessenheit von 70% anerkennt und diese somit zum Abzug zulässt.
Doch wird bei solchen Veranstaltungen der Nachweis einer reinen Werbeveranstaltung nicht möglich sein, da regelmäßig, über die Produkt- und Eigendarstellung des einladenden Unternehmens hinausgehend, von einem Unterhaltungseffekt ausgegangen werden muss.

b) Unproblematisch sind betriebliche Veranstaltungen, welche die VIP-Loge des Stadions nutzen, ohne dass sportliche oder kulturelle Ereignisse stattfinden. Dies ist z.B. in den VIP-Logen der Allianz-Arena in München möglich um dort Konferenzen oder ähnliches abzuhalten. Dies verlangt jedoch eine klare räumliche und zeitliche Abtrennung der Maßnahme zu angebotenen Veranstaltungen des Betreibers und führt damit den gewünschten Effekt einer „VIP-Einladung“ ad absurdum.

c) Von einer entgeltlichen Leistung wäre auch dann auszugehen, wenn der Geschäftskontakt einen Leistungsanspruch auf die Logenkarte hat. Nur wird dies in der Regel nicht darstellbar sein, v.a. da ja eher die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung oder der Ausbau einer solchen im Vordergrund steht.

2. Einladung ohne Leistungsaustausch:

Regelmäßig liegt also eine unentgeltliche Zuwendung vor. Die einzelnen Leistungen des Gesamtpakets sind dabei wie folgt zu unterteilen:

a) Eintritt als unentgeltliche Zuwendung:
Gerade da wo es unter Marketing-Gesichtspunkten am interessantesten wird, der Eintritt zu Topevents mit dem entsprechenden Eintrittsgeld, ist steuerlich am schlechtesten. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um ein „Geschenk“, das nur dann abzugsfähig ist, wenn es je Geschäftsfreund pro Kalenderjahr einen Gesamtbetrag von 35,00 € nicht übersteigt. Überschreiten allerdings die Anschaffungskosten den Betrag von 35,00 € – und sei es auch nur geringfügig, sprich um einen Cent – so entfällt der gesamte Abzug (Freigrenze – nicht Freibetrag). Wer sich also dazu durchringen kann, seinem Geschäftskontakt einen Besuch beim Jugendspiel des Sprösslings zu gönnen, hat hier gute Karten – wahrscheinlich aber nur bei der Finanzverwaltung.

Gleichzeitig muss jedoch der Geschäftsfreund dieses Geschenk, sollte es sich bei ihm in der betrieblichen Sphäre abspielen, als geldwerten Vorteil sprich als Einnahme versteuern. Auch dann, wenn die Grenze von 35,00 € überschritten wird.

b) Werbeaufwendungen:
Der BMF hält den tatsächlich enthaltenen Werbeaufwand für abzugsfähig, z.B. für das Anbringen von Werbebanner. In wie weit so etwas, z.B. beim Fußball bzw. bei solchen großen Veranstaltungen, in Betracht kommt ist fraglich, da hier eher rigorose Bestimmungen seitens der Verantwortlichen herrschen und Anbringung von Logo etc. nur den offiziellen Sponsoren zuerkannt wird.

c) Bewirtungsaufwendungen:
Die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG gesondert geregelten Bewirtungsaufwendungen könnten in diesem Zusammenhang als das Trostpflaster verbleiben. Diese sind zwar meist in dem VIP-Gesamtpaket enthalten, kann aber daraus separat behandelt werden. Abziehbar sind dabei 70% der angemessenen Bewirtungsaufwendungen, die nicht bei dem Kunden als geldwerter Vorteil erfasst werden müssen.

Hierbei könnte man noch effektiv steuern, in dem die Bewirtungskosten getrennt erfasst werden und die Komponenten (wie Eintritt und dergleichen) separat geltend gemacht werden. Man könnte natürlich dabei versuchen, die Eintrittskarten für unter 35,00 € zu erhalten. Was jedoch bei so manchen Events eher unglaubwürdig ist. Trotzdem lässt sich aus dem Schreiben des BMF schließen, das von der Teilbarkeit der Leistungskomponenten in die einzelnen Bereiche „Werbung, Bewirtung und Geschenk“ auszugehen ist (vgl. BMF a.a.O., Tz. 14).

d) Pauschalregelung:
Fehlt es an ausreichenden Nachweisen der einzelnen Leistungskomponenten, so nimmt die Finanzverwaltung folgende Pauschalaufteilung des Gesamtpaketes vor:

Anteil Werbung, sofern vorhanden: 40 %, voll abzugsfähig;
Anteil Bewirtung: 30 %, davon 70% abziehbar;
Anteil Geschenk: 30 %, nur bis Fallbeilgrenze abziehbar.

Bei Anteil 30% für das Geschenk ist in der Regel immer davon auszugehen, dass der Betrag von 35,00 € überschritten wird. Deshalb sollte der einladende Unternehmer von obiger Pauschalregelung absehen und besonderen Wert auf einen konkreten Nachweis der einzelnen Komponenten legen, wenn der Werbeaufwand besonders hoch ist.

Der Vorteil der Pauschalregelung liegt hingegen in einem ganz anderen Bereich: Der Gastgeber muss den eingeladenen Geschäftskontakt dann nicht benennen, wenn er eine Abgeltungssteuer auf 60% des auf den Geschäftskontakt entfallenden Anteils an dem Gesamtpaket abführt. Diese steuerliche Bemessungsgrundlage von 60 % korrespondiert zu den Pauschalanteilen, welche auf einen Vorteil des Kunden ausgerichtet ist, nämlich dem 30%-igen Bewirtungsanteil und dem 30-%igen Geschenkanteil. Nur mit dieser in großen Teilen doppelten Steuerbelastung kann der Gastgeber seinem Geschäftskontakt also eine eigene Versteuerung der empfangenen Leistung als geldwerten Vorteil ersparen.

3. VIP-Maßnahmen gegenüber Arbeitnehmern:

Bei VIP-Maßnahmen gegenüber den eigenen Arbeitnehmern gelten die allgemeinen Grundlagen für „Geschenke“ an Arbeitnehmer. Diese sind nämlich von dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfasst. Somit erhält hier der Unternehmer den vollen Betriebsausgabenabzug.

Andererseits stellt diese Zuwendung natürlich Arbeitslohn dar, der der Besteuerung und der Sozialversicherungspflicht als geldwerter Vorteil unterliegt. Jedoch ist hier die Finanzverwaltung großzügiger und die Freigrenzen (bitte beachten, wiederum Freigrenze nicht Freibetrag!) beträgt für Sachbezüge gem. § 8 Abs. 2 EStG 44,00 € je Monat. Sollte das Unternehmen sogar alle Arbeitnehmer bzw. ganze Abteilungen zur Teilnahme an der Logenveranstaltung freistellen, so kann die Zuwendung sogar bis zur Freigrenze von 110,00 € brutto je Arbeitnehmer lohnsteuerfrei sind. Ob davon natürlich das Marketing der Firma profitiert, ist eine ganz andere Frage.

4. Fazit:

Die Finanzverwaltung versuchte zwar, mit der Pauschalregelung eine einheitliche Aufteilung zu finden und dadurch die Verwaltungsarbeit etwas zu erleichtern. Sehr realitätsnah erscheint das ganze aber nicht. Vor allem wenn beim Geschäftsfreund das böse Erwachen nachträglich kommt, wenn dieser nämlich den geldwerten Vorteil des Geschenkes versteuern muss. Das ist natürlich ein ganz besonderer Marketinggag und bleibt beim Kunden ganz bestimmt lange in Erinnerung. Aber das ist ja das Ansinnen von Marketing, oder? Und um das Risiko auszuschließen, kann wie beschrieben, eine Pauschalabgeltung erfolgen, aber mit dem Makel, dass nur die Pauschalaufteilung des BMF in Frage kommt. Ein wenig entsteht der Eindruck, dass man sich Verwaltungsvereinfachungen vom BMF „erkaufen“ muss.