Manchmal kommt es vor, dass eine Stute verkauft wird, ohne dass die Parteien wissen, dass diese zum Verkaufsstichtag bereits trächtig ist. Wer ist dann Eigentümer des Fohlens und wem steht der wirtschaftliche Wert des Fohlens zu? Hat der Verkäufer der trächtigen Stute einen Abfindungsanspruch? Eine Regelung im Kaufvertrag wird mangels Kenntnis der Parteien fehlen. Kommt das Fohlen zur Welt, will der Verkäufer einen „Nachschlag“ auf den Kaufpreis oder er verlangt das Fohlen heraus; dies mit dem Argument: „Das habe ich ja gar nicht mit verkauft.“ Was gilt in dieser Situation? Wer trägt wofür die Beweislast, wenn er seine Rechte einklagen will?

Nach §§ 953 ff. BGB gilt:

Kommt es zur Trennung eines Erzeugnisses oder eines sonstigen Bestandteils von der Muttersache, dann entsteht zwar ein neuer Eigentumsgegenstand, doch setzt sich dabei nur das bisherige Eigentum, das sich auf die gesamte, einheitliche Sache vor der Trennung erstreckt, an den nunmehr getrennten Sachstücken fort. Der Sachteilung folgt eine Rechtsteilung. Genau genommen geht es deshalb nicht um einen „Erwerb“ von Eigentum der abgetrennten Erzeugnisse oder sonstigen Bestandteile, sondern um eine Fortsetzung oder Erstreckung des früheren Eigentums am Sachganzen im Hinblick auf die jetzt getrennten Sachstücke (Rechtskontinuität).

Das neugeborene Fohlen gehört also nach der gesetzlichen Regelung dem Eigentümer der Stute und damit dem Käufer. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dies aus einer Parteivereinbarung oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere denen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach §§ 987 ff BGB ergibt.

Die Frage der Beweislast zur Regelung des § 953 BGB ist im Lichte des Schachtelprinzips zu beurteilen, nachdem die §§ 953-957 BGB aufgebaut sind. Dies bedeutet, dass derjenige, der einen Eigentumserwerb nach § 953 BGB reklamiert lediglich sein Eigentum an der Muttersache sowie die Trennung des Erzeugnisses oder des sonstigen Bestandteils von der Muttersache darzulegen und zu beweisen hat. Dagegen braucht er sich nicht dazu zu verhalten, dass keiner der Ausnahmetatbestände der §§ 954-957 BGB in Betracht kommt.

Der Käufer muss also lediglich darlegen, dass er wirksam Eigentümer der Stute geworden ist. Der Verkäufer dagegen muss, wenn er das Fohlen herausverlangen will, darlegen und beweisen, dass ein „Rückgabevertrag“ für das Fohlen geschlossen wurde.

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