Schon älter, aber zeitlos überzeugend ist die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 11.01.1979 zur Kompetenz von Hunden: Autobesitzer sind bekanntlich gehalten, ihr Fahrzeug durch wirksame Maßnahmen gegen Diebstahl zu sichern, sonst droht am Ende gar (strafrechtlich) eine Anstiftung zum Diebstahl oder (zivilrechtlich) der Vorwurf des Mitverschuldens. Wie man sein Auto nun möglichst effektiv sichert, das erklärt uns der Oberste Gerichtshof der Alpenrepublik:

„Die Überlassung [sic] eines Kfz mit unversperrten Türen und steckengelassenem Zündschlüssel an einen entsprechend abgerichteten Wachhund, mit dessen Verläßlichkeit aufgrund seines bisherigen Verhaltens gerechnet werden kann, ist eine wirksame Maßnahme gegen Fahrzeugdiebstahl.“ (OGH 11.1.79, 7 Ob 73/78; ZVR 1980/44).

Na also, so einfach ist das. Deutsche Gerichte hätten jetzt wieder seitenlang erörtert, wie man sein Auto dem Hund wirksam überlässt und ob diese Überlassung ausdrücklich geschehen muss oder auch konkludent möglich ist.

Wir wollen an dieser Stelle auch lieber nicht nachfragen, was man sich unter dem „bisherigen Verhalten“ des Wachhundes konkret vorstellen muss. Auch nicht, wie der Halter seinen Hund „entsprechend abgerichtet“ hat. Manche Dinge will man besser gar nicht wissen. Tu felix Austria…