Das LG Hildesheim hatte die Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung freigesprochen. Der 3. Strafsenat des BGH hat das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben (3 StR 492/10). Es ging um folgendes Geschäftsmodell der Schulfotografie: Der Fotograf gewährt der betreffenden Schule eine an der Anzahl der Schüler oder der verkauften Bilder orientierte Geld- oder Sachzuwendung. Die Schule übernimmt die Organisation des Fototermins, verteilt die fertigen Fotos an die Schüler und sammelt nicht abgenommene Fotos wieder ein, ebenso das Geld für abgenommene Fotos und gibt beides an den Fotografen weiter.