Die Formvorschriften für Anwaltsschriftsätze werden immer liberaler. Mit Beschluss vom 15.07.2008 (X ZB 8/08) hat der BGH nun erstmals ein PDF-Dokument als ordnungsgemäße Berufungsbegründung akzeptiert (§ 130 Nr. 6 ZPO). Der Fall hat allerdings einige Besonderheiten, Anwälte sollten also nicht einfach drauf los mailen.

Der Sachverhalt in Kürze:

Die Schriftsatzfrist lief an diesem Arbeitstag ab. Das Gerichtsfax war stundenlang besetzt. Die Sekretärin – beeindruckend innovativ – scannte den unterschriebenen Anwaltsschriftsatz ein, wandelte diesen dadurch in eine PDF-Datei um umd mailte das PDF an das Berufungsgericht. Aber Vorsicht: Das allein hätte dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO gerade noch nicht genügt. Hier liegt die Besonderheit des Falles: Die Sekretärin hatte nämlich zusätzlich mit der Geschäftsstelle des Gerichts telefoniert, das Mail angekündigt und darum gebeten, dass die Geschäftsstellenbeamtin das PDF noch am selben Tag ausdruckt und mit Eingangsstempel versieht – was diese auch tat (hier staunt der Durchschnittsanwalt). Es lag dem Gericht also am Tag des Fristablaufs ein Ausdruck des unterschriebenen Schriftsatzes vor. Das genügte dem BGH. An der Übermittlungsart stört sich der BGH nicht. Es kommt nur darauf an, dass das dem Gericht übermittelte Dokument (Fax oder PDF-Scan) von einer original unterschriebenen Urkunde angefertigt wurde.

Der Leitsatz zur Berufungsbegründung per E-Mail

„Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.“