Meint der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 2. Juli 2013 (Az. 1 BvR 1751/12). Erstaunlich, wenn man bedenkt, dass der Begriff nach seiner Entstehungsgeschichte jemanden meint, der ohne Anwalt zu sein, heimlich (daher „im Winkel“) juristische Tätigkeiten ausübt. Also jemand, der keine Qualifikation hat.  Das OLG Köln (Urt. 18. Juli 2012, Az. 16 U 184/11) war noch zum Ergebnis gekommen, dass ein Rechtsanwalt, dem „Winkeladvokatur“ vorgeworfen wurde, einen Unterlassungsanspruch hiergegen hat. Anders nun das Bundesverfassungsgericht: Die Meinungsfreiheit gehe vor, zumindest wenn die Aussage gegenüber einer Rechtsanwaltskammer oder in einem Gerichtsverfahren gemacht wird und sachlichen Bezug aufweist. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung müsse sich auf ein Mindestmaß begrenzen und diene nicht der Durchsetzung von Höflichkeitsformen. Der Begriff Winkeladvokat sei nur begrenzt herabsetzend. Nun ja. Ob die Verfassungsrichter das auch so sähen, wenn man einen Richter als „Winkeladvokaten“ bezeichnet? Das Urteil der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2013 veröffentlicht das Anwaltsblatt im Oktober-Heft 2013, vorab als Volltext auf www.anwaltsblatt.de.