Als erstes Finanzgericht hat das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen: 14 V 2484/10) entschieden, dass angekaufte ausländische Bankdaten im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Das Gericht bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom  9.11.2010 (NStZ 2011, 103), nach der angekaufte ausländische Bankdaten im Steuerstrafverfahren verwertbar  sind.  Das Finanzgericht Köln hat zur Begründung angeführt, dass die Geschäftsdaten nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft worden seien, er ja diese lediglich in Empfang genommen habe. Diese Begründung ähnelt doch der in einem vorhergehenden Beitrag zum Richtervorbehalt bei Blutentnahmen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Begründung. Danach könne ein Polizeibeamter den Richtervorbehalt dann nicht willkürlich unterlaufen, wenn es gar keinen richterlichen Bereitschaftsdienst gibt.  Aus Sicht des praktizierenden Strafverteidigers sollte auch heute noch gelten, was der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil  vom 14.06.1960 (BGHSt 14,358,365) zu heimlich angefertigten Tonbandaufnahmen ausführte und dieser Methode der Beweismittelgewinnung eine klare Absage erteilte: „ Es ist … kein Grundsatz der Strafprozessordnung, dass die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müsste.“