Was der 1.1.2002 für das Schuldrecht des BGB war, ist der 1.9.2009 für das Familienprozessrecht: Die umfassendste Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten kodifiziert das Verfahren in Familien- und Betreuungssachen. Ziele sind: weg von überflüssiger Schärfe und Konfrontation bei Familiensachen; weg von Formalismus, hin zu „Eleganz und Zügigkeit“ (so Hartmann in NJW 6/2009, S. 322); hin zur Amtsermittlung. Auch die Sprache wird generalüberholt: Es gibt keine Parteien mehr, nur mehr Beteiligte; der Prozess wird zum Verfahren; überhaupt: es wird im Familienrecht nicht mehr geklagt, es werden nur noch Anträge gestellt. Dahinter steht das Bestreben, in ohnehin hoch emotionalen Familienkonflikten nicht auch noch juristisches Terminologie-Öl in die Flammen zu gießen. Was ändert sich aber nun?  (…)

Das FGG-Reformgesetz regelt das gesamte familiengerichtliche Verfahren neu. Kernstück ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das FamFG wird zur einheitlichen Verfahrensordnung für alle Bereiche der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des familiengerichtlichen Verfahrens. Alle familienrechtlichen Spezialregelungen werden aus ZPO, HausratsVO etc. entfernt. Das 6. Buch der ZPO und das FGG werden aufgehoben. Der Kreis der Familiensachen wird erweitert. Viele Verfahren, die bislang durch das Vormundschaftsgericht oder das allgemeine Zivilgericht zu führen waren, fallen künftig in die Zuständigkeit des „Großen Familiengerichts“. Der einstweilige Rechtschutz kann künftig unabhängig von der Hauptsache betrieben werden. Zur Beschleunigung der Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht werden Elemente des Cochemer Modells eingeführt. Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder werden gestärkt. Entscheidungen zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht und zur Herausgabe des Kindes sind künftig effektiver umsetzbar.

Wie immer bei solchen Reformen: Ob sie in der Praxis halten, was die optimistische Prosa der Gesetzesbegründung verspricht? Erst die Praxis wird es zeigen.