Ein ewiger Streitpunkt zwischen Kanzleien und Rechtsschutzversicherungen: Muss letztere die Umsatzsteuer erstatten, die auf die Aktenversendungspauschale entfällt? Die Versicherungen stellten sich oft auf die Position, es handele sich dabei um einen Durchlaufposten, so dass darauf keine Umsatzsteuer entfällt. Falsch. Der BGH sprach nun im Urteil vom 06.04.2011 (AZ: IV ZR 232/08) endlich ein klärendes Machtwort: Die Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer und ist kein durchlaufender Posten iSd § 10 Abs. 1  Satz 6 UStG. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer gehört somit zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach den ARB (im vorliegenden Verfahren lag noch die Version 2002 zugrunde) zu erstatten hat. Hintergrund der Entscheidung ist der nunmehr entschiedene Streit im Bereich des OWiG, ob der Mandant oder der Rechtsanwalt Kostenschuldner ist. Zwar erfolge die Akteneinsicht regelmäßig im Interesse des Mandanten, sie stelle jedoch für den Rechtsanwalt eine bedeutende Arbeitserleichterung dar, weswegen es gerechtfertigt sei, ihn als Schuldner der Versendungspauschale anzusehen.

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