Großbritannien ist Deutschlands größter Handelspartner (Telegraph). Täglich schließen tausende Firmen auf beiden Seiten des Ärmelkanals Verträge oder bestellen Waren. Die wenigstens dürften sich dabei im Klaren darüber sein, dass die Verjährungsfristen extrem unterschiedlich sind, je nachdem ob deutsches oder englisches Recht anwendbar ist. Nach deutschem Recht gilt bekanntlich die Regelverjährung von 3 Jahren, in England sind es dagegen 6 Jahre (bei Ansprüchen aus „simple contracts“) oder sogar 12 Jahre, wenn der Vertrag in Form einer „Deed“ geschlossen wurde, also als formeller Vertrag (Definition hier). Details erläutern die Kollegen von CrossChannelLawyers hier.